Das Tragen einer Smart-Brille im Unterricht rechtfertigt keinen Schulausschluss, wenn konkrete, dem Schüler zurechenbare Vorfälle fehlen und die behauptete Gefährdung nicht auf nachgewiesenen Tatsachen beruht (BVwG Österreich, Urt. v. 03.08.2026 Az. W224 2346501-1/3E).
Ein Schüler trug im Unterricht wiederholt eine Smart-Brille des Typs Ray-Ban Meta. Lehrkräfte und Mitschüler äußerten Sorge vor möglichen Aufnahmen. Die Schule veranlasste daraufhin mehrere Suspendierungen und beantragte schließlich den Schulausschluss. Medizinische Unterlagen zur möglichen Notwendigkeit der Brille waren widersprüchlich und ein technisches Gutachten zu deren Funktionen fehlte.
Belege für tatsächliche Aufnahmen im Unterricht oder in sensiblen Bereichen lagen nicht vor, lediglich Verdachtsmomente und allgemeines Unbehagen. Es erfolgte schließlich der Schulausschluss. Der Schüler wehrte sich dagegen.
Das BVwG gab der Beschwerde statt und hob den Schulausschluss auf.Das Gericht stellte zunächst klar, dass ein Schulausschluss nur als letztes Mittel in Betracht komme und dass hierfür schwere, nachweisbare Vorkommnisse oder eine klare, tatsachengestützte Gefährdungsprognose Voraussetzung seien.
Das Tragen einer Smart-Brille im Unterricht stelle für sich allein noch keinen ausreichenden Grund für einen Schulausschluss dar.
Es fehlten konkrete, dem Schüler zurechenbare Vorfälle, die eine schwere Pflichtverletzung oder eine dauernde Gefährdung belegten. Bloßes Unbehagen und die technische Möglichkeit von Aufnahmen genügten hierfür nicht. Eine Gefährdungsprognose müsse auf festgestellten Tatsachen beruhen und dürfe nicht auf Vermutungen basieren.
Hinweise auf Täuschungsversuche bei Leistungsfeststellungen trügen die Ausschlussentscheidung nicht. Für Aufnahmen in Toiletten oder Umkleidebereichen gebe es keine Anhaltspunkte.
Da eine technische und medizinische Klärung der Funktion und Notwendigkeit der Brille ausstehe, lasse sich die behauptete Gefährdung nicht stützen.
Der Schulausschluss sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig:
"Eine derartige Schlussfolgerung kann jedoch fallgegenständlich nicht gezogen werden, weil die belangte Behörde keine konkreten relevanten Vorfälle feststellte."
Und weiter:
“Die Annahme allein, die Smart-Brille sei zur Anfertigung solcher Aufnahmen technisch geeignet, vermag keine ausreichende Grundlage für die Behauptung einer schwerwiegenden Verletzung der Pflichten oder einer dauernden Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG, darzustellen. Dies wäre mit dem Charakter des Ausschlusses im Sinne des Gesetzes als Ultima Ratio sowie dem Erfordernis eines dem Schüler konkret zurechenbaren, schwerwiegenden Verhaltens nicht vereinbar. ”