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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Hostproviders

Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 02.04.2020 - Az.: 7 W 120/19) noch einmal die Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Hostproviders konkretisiert.

Es ging um negative Äußerungen über eine bestimmte Person und in welchem Umfang einen Hostproviders entsprechende Kontrollpflichten treffen.

Zunächst stellt das OLG Hamburg klar, dass für Hostproviders, anders als beispielsweise für Suchmaschinen, strengere Maßstäbe gelten würden:

"Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine, der regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu dem Verfasser des beanstandeten Beitrags steht, treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. (...)

An die Prüfungspflichten eines Hostproviders sind indes strengere Anforderungen zu stellen. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist die Ermittlung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen erforderlich. "

Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine solche ausreichende Konkretisierung als gegeben an. In einer solchen Konstellation müsse der Hostprovider umfassende Überprüfung einleiten. Dies gelte selbst dann, wenn es sich primär nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich Meinungsäußerungen handle:

"Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist die Ermittlung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung als ein Werturteil zu qualifizieren ist, vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem das Werturteil aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (...)."

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