Die rechtliche Zulässigkeit einer Meinungsäußerung muss immer Gesamtkontext bewertet werden. Drastische bzw. sehr kritische Äußerungen sind kein ausreichendes Indiz, um die Grenze zur Schmähkritik zu bejahen <link http: www.online-und-recht.de urteile auch-drastische-aussagen-koennen-von-der-meinungsfreiheit-umfasst-sein-14-s-135-10-landgericht-luebeck-20101028.html _blank external-link-new-window>(LG Lübeck, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: 14 S 135/10).
Beide veröffentlichten im Rahmen einer Bürgermeisterwahl Texte im Internet. Der Kläger verfremdete ein Wahlkampf-Foto des Beklagten, so dass ein Totenkopf entstand.
Der Beklagte schrieb daraufhin auf seiner Homepage über den Kläger, dass dieser "zum Psychiater zur Begutachtung" gehöre und "Wer bezahlt den aus meiner Sicht psychisch kranken Herrn für seine diffamierende Tätigkeit?". Dies hielt der Kläger für unzulässig und begehrte Unterlassung.
Die Richter stuften die Äußerung als rechtlich zulässige Meinung ein.
Auch wenn die Erklärungen polemisch und drastisch seien, gehe es den Parteien nach wie vor um den Kern der Sache und nicht um die Herabwürdigung des Gegners. Daher sei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten.