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Kategorie: Wirtschaftsrecht

AG Meldorf: Umgekippter heißer Kaffeebecher eines Schnellrestaurants gibt keinen Schadensersatz

Das Amtsgericht Meldorf hat mit Urteil vom 26. November 2009 die Klage einer im Kreis Dithmarschen ansässigen Klägerin gegen ein Schnellrestaurant auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines umgefallenen heißen Kaffeebechers abgewiesen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 20. April 2009 erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in dem von den Beklagten betriebenen Schnellrestaurant u.a. zwei Kaffeebecher und begab sich zurück zu ihrem Pkw. Als ihr Sohn die Kaffeebecher der bereits im Auto sitzenden Klägerin zureichte, fiel einer der Kaffeebecher um. Der Verschlussdeckel löste sich, so dass sich der heiße Kaffee auf das rechte Bein der Klägerin ergoss und diese Verbrennungen II. Grades erlitt.

In der Urteilsbegründung führt der zuständige Amtsrichter aus:

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Es sind weder die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegeben.

Zwar ist ein Schnellrestaurant verpflichtet, auf die Rechtsgüter und damit auch auf die körperliche Unversehrtheit des Vertragspartners – hier der Klägerin - Rücksicht zu nehmen. Allerdings ist die Klägerin im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in der Regel nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die sie selbst - ausgehend von der sich ihr konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihr in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt - erfahrungsgemäß nicht erkennen oder vermeiden kann.

Nach Auffassung des Amtsgerichts brauchte das Restaurant keine Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass Kunden einen gefüllten Kaffeebecher umkippen lassen. Denn das Umkippen eines Kaffeebechers lasse sich bei einfachster Sorgfalt vermeiden. Außerdem müsse der Deckel des Kaffeebechers im Fall einer unsachgemäßen Behandlung des Kaffeebechers nicht sicher schließen. Schließlich sei dem beklagten Restaurant der zusätzliche Aufwand eines zuverlässig an dem Kaffeebecher befestigten Deckel gemessen an dem denkbar geringen Risiko des Schadens wirtschaftlich nicht zumutbar.

Mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung durch das Schnellrestaurant war die Klage abzuweisen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Meldorf kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Landgericht in Itzehoe einlegen.

Urteil vom 26.11.2009, Az.: 80 C 1256/09

Quelle: Pressemitteilung des AG Meldorf v. 08.12.2009

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