Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in seinem Beschluss vom 10.6.2009 verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert.
Zum Sachverhalt:
Der Beschluss des 3. Senats, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erging, betrifft die Frage der Vereinbarkeit der Glücksspielgeräte-Umsatzbesteuerung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
Im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2005 Rs. C-452/02 und C-462/02 "Linneweber" (Sammlung 2005, I-1131) wurde § 4 Nr. 9 Buchst. b des deutschen Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung ab 6. Mai 2006 dahin geändert, dass von den Glücksspielumsätzen nur noch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze steuerbefreit sind, mithin nunmehr die Spielbankumsätze wie die bisher erfassten Glücksspielgeräteumsätze besteuert werden.
Daraufhin hat der Bundesfinanzhof die Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität dem Europäischen Gerichtshof mit erneutem Vorabentscheidungsersuchen vom 17. Dezember 2008 XI R 79/07 vorgelegt (Bundessteuerblatt II 2009, 434, Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera GmbH").
Der Beschluss des Finanzgerichts betrifft die untrennbar daran anknüpfende Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität der Neufassung von § 4 Nr. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor dem Hintergrund, dass den nunmehr umsatzbesteuerten Spielbanken durch die Bundesländer die Umsatzsteuer (centgenau) mittels Anrechnung bei den landesgesetzlichen Spielbankenabgaben erstattet wird. Diese Verwaltungspraxis hat der 3. Senat in seinem Beschluss vom 10.6.2009 als ernstlich gemeinschafts- und verfassungswidrig bezeichnet.
Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 3 V 75/09
Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg v. 25.06.2009