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Kategorie: Urheberrecht

BGH: Unbekannte Nutzungsarten bei Edgar-Wallace-Filmen nur bei ausdrücklicher Regelung

In Altverträgen über Filmwerke (hier: Edgar-Wallace-Filme) werden dem Verwerter nur diejenigen Rechte eingeräumt, die explizit genannt sind. Für unbekannte Nutzungsarten, wie den DVD-Vertrieb, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-rechteeinraeumung-alter-edgar-wallace-filme-an-neuen-nutzungsarten-i-zr-18-09-bundesgerichtshof--20101028.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: I ZR 18/09).

Der Alleinerbe und Sohn des Filmregisseurs der Edgar-Wallace-Filme klagte gegen die Verwertung der Filme auf DVD. In dem Altvertrag über die Veröffentlichung der Filme habe der Vater niemandem derartige Nutzungsrechte übertragen. Daher sei die Verbreitung der Filme unzulässig.

Die BGH-Richter teilten diese Ansicht.

Sie führten in ihrer Begründung aus, dass es vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1966 durchaus möglich gewesen sei, Nutzungsrechte zu übertragen, die auch Nutzungen unbekannter Art umfassten. In einem solchen Fall habe der Urheber aber explizit erklären müssen, dass er dazu bereit sei, dies auch vertraglich festzuhalten. Er hätte dann aber in entsprechender Form für eine derartig weite Nutzung entlohnt werden müssen.

Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Denn der Vater des Klägers habe an keiner Stelle eindeutig erklärt, dass er einer weiten Übertragung der Nutzungsrechte zustimme. Auch sei diesbezüglich keine angemessene Absatzbeteiligung vereinbart worden. Eine Verbreitung der Filme auf DVD sei daher unzulässig.

 

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