Das AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile persoenlichkeitsrechtsverletzung-bei-unbestaetigten-plagiatsvorwuerfen-36a-c-243-10-amtsgericht-hamburg-20110126.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.01.2011 - Az.: 36A C 243/10) hat entschieden, dass die unbewiesene Äußerung, ein Autor habe bei einem wissenschaftlichen Werk fremde Text-Passagen übernommen, eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
Die Beklagte gab ein Buch heraus, in dem die Behauptung aufgestellt wurde, dass der Kläger plagiiert habe. Der Kläger war Professor und Lehrstuhlinhaber an einer Universität.
Auf dem Cover und im Buch-Innenteil fanden sich Passagen, die dem Kläger "plagiatorische Verwurstung" und "Ideenklau" vorwarfen.
Das AG Hamburg sah in diesen Behauptungen eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die Beklagte habe im Rahmen des Prozesses für die ehrverletzenden und rufschädigenden Behauptungen keinerlei Anknüpfungspunkte und Beweise vorgelegt. Insoweit fehle es an einem substantiierten Vortrag, so dass die Aussagen unzulässig seien.