Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.04.2008 - Az.: I ZR 94/06) hat entschieden, dass die bekannte Underberg-Flasche als dreidimensionale Marke geschützt ist.
Nach europäischem und deutschem Markenrecht sind grundsätzlich auch dreidimensionale Kennzeichen schutzfähig. Bekannte Beispiele sind u.a. die Toblerone-Schokolade, die Coca-Cola-Flasche oder der Porsche-Boxter. Erforderlich ist jeweils, dass die Form als Herkunftsnachweis für das jeweilige Produkt dient. D.h. der Verbraucher muss speziell mit dieser Form die angebotene Ware verbinden.
Nicht schutzfähig sind hingegen solche Formen, die sich in der bloßen Wiedergabe der Form der Ware erschöpfen, ohne eine eigene Individualität zu haben.
Im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung hatten die höchsten deutschen Zivilrichter zu überprüfen, ob die papierumwickelte Underberg-Flasche als 3-D-Marke entsprechenden Schutz genießt.
Kläger war das Unternehmen, das den bekannten Kräuterbitter-Schnaps herstellte. Es war auch Inhaberin einer 3D-Marke für kleine Portionsflaschen. Die Beklagte stellte in papierumwickelten Großflaschen den "Dr. Demuth Pepsin-Wein" her.
Die BGH-Richter bestätigen den Schutz von Underberg als 3D-Marke vor Gericht, da einem breiten Publikum das Produkt bekannt sei. Gleichwohl wies das Gericht die Klage aus formalen Gründen, da die Beklagte inzwischen auf ihren Standpunkt verzichtet hatte und dem klägerischen Begehren bereits außergerichtlich nachgegeben hatte.