Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Uni Köln muss Forschungsvereinbarung mit Bayer Pharma AG nicht offenlegen

Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen durch Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger hatte von der Universität Köln unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) verlangt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen herauszugeben, in der es um die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharmazeutischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für „Pharmakologie und Therapieforschung“ ging.

In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es: Die streitige Rahmenvereinbarung falle in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW. Diese Bestimmung nehme die Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre von Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW aus. Die Vorschrift solle verhindern, dass es durch einen Informationszugang zu einer Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung komme.

Deshalb sei der Begriff „Forschung und Lehre“ in § 2 Abs. 3 IFG NRW ebenso weitreichend zu verstehen wie derjenige der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Er schließe sowohl die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung durch Forschung im engeren Sinn als auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie z. B. Drittmittelverträge und ähnliche organisatorische Vorkehrungen für Forschungsvorhaben ein. Zu den letztgenannten Angelegenheiten zähle auch die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung.

An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 IFG NRW bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Informationsfreiheit gerade auch im Verhältnis zur Wissenschaftsfreiheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er verfassungskonform ausgefüllt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 15 A 97/13 (I. Instanz VG Köln ­13 K 2679/11)

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 18.08.2015

§ 2 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.

Rechts-News durch­suchen

13. November 2025
Die SCHUFA darf Positivdaten von Mobilfunkkunden zur Betrugsprävention erhalten, entschied der BGH zugunsten des Telekommunikation-Anbieters.
ganzen Text lesen
07. November 2025
Wer wegen seiner Tätigkeit konkret gefährdet ist, kann eine Auskunftssperre im Melderegister verlangen.
ganzen Text lesen
27. Oktober 2025
Arbeitnehmer gelten laut BGH in der Regel nicht als Verantwortliche im Sinne der DSGVO, sondern als dem Arbeitgeber unterstellt.
ganzen Text lesen
20. Oktober 2025
Die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten in die USA durch ein soziales Netzwerk ist rechtmäßig, ebenso die Verweigerung von Auskünften…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen