Unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Online-Bericht sind rechtswidrig und müssen auf Aufforderung gelöscht werden, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile zu-unterlassungsanspruechen-bei-online-presseberichterstattung-27-o-274-09-landgericht-berlin-20090709.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2009 - Az.: 27 O 274/09).
Die Beklagte, Betreiberin eines Online-Portals, veröffentlichte einen Artikel über den klagenden Unternehmer. Der Artikel informierte u.a. darüber, dass Kläger in einem exklusiven Vorort lebe und sich bei dem Neubau eines luxuriösen Anwesens "als Bauherr übernommen" habe. In einer weiteren Berichterstattung hieß es nur wenig später, dass der Kläger darüber hinaus in Insider-Geschäfte verwickelt gewesen sei.
Der Kläger begehrte daraufhin die Löschung der Berichte, da er der Meinung war, es handle sich um unwahre Tatsachenbehauptungen.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun urteilten.
Hinsichtlich der Äußerung, dass der Kläger "sich als Bauherr übernommen" habe, sei bereits fraglich, ob diese nicht bereits durch die Meinungsäußerung gedeckt sei. In jedem Fall handle es sich um keine unwahre und somit um keine rechtswidrige Tatsachenbehauptung.
Auch hinsichtlich der erwähnten Verwicklung in Insider-Geschäfte konnten die Juristen keine Verletzungshandlung erkennen. Denn die Beklagte habe zu keiner Zeit erwähnt, dass der Kläger deswegen verurteilt worden sei.