Ein Mobilfunkanbieter darf Online-Kündigungen nicht erschweren, indem er die Kündigungserklärung als "Kündigungswunsch“ bezeichnet oder durch technische Fehlermeldungen blockiert (OLG Schleswig, Urt. v. 04.03.2026 - Az.: 6 U 42/25).
Der verklagte Mobilfunkanbieter ermöglichte auf seiner Website, Verträge online zu kündigen. Auf der Kündigungsseite erschien vor dem Absenden der folgende Hinweis:
“Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben.”
Bei mehreren Kündigungsversuchen erschien eine Fehlermeldung mit dem Hinweis auf angebliche technische Probleme:
“Oh, das hat leider nicht geklappt. Es scheint technische Probleme zu geben. Ihr Kündigungswunsch konnte nicht übermittelt werden. Probieren Sie es später noch einmal oder kündigen Sie schnell und einfach telefonisch (…).”.
Das OLG Schleswig stufte beides als wettbewerbswidrig ein.
1. Kündigungserklärung ist nicht nur “Kündigungswunsch”:
Die Formulierung “Kündigungswunsch” sei irreführend. Sie erwecke den Eindruck, die Kündigung werde erst nach einer Prüfung wirksam. Tatsächlich handele es sich bei einer Kündigung jedoch um eine einseitige Erklärung, die nicht von einer Annahme oder Prüfung durch das Unternehmen abhänge.
Durch diese Gestaltung könnten Verbraucher davon abgehalten werden, den Kündigungsbutton zu nutzen, und stattdessen zu einem Telefonanruf bewegt werden. Das widerspreche dem gesetzlichen Ziel, eine einfache elektronische Kündigung zu ermöglichen:
“Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde.
Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten.
Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.”
2. Fehlermeldung aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters = Rechtsverstoß:
Auch die Fehlermeldung sei unzulässig.
Der Anbieter müsse sicherstellen, dass die Kündigung technisch möglich sei. Wenn der Verbraucher nachweisen könne, dass bei ihm keine Internetstörung gegeben sei, liege die Ursache im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Dieses müsse dann darlegen und beweisen, dass es die Störung nicht zu vertreten habe.
Die Beklagte habe keine ausreichenden technischen Nachweise vorgelegt. Zudem habe die Gestaltung der Website verhindert, dass Verbraucher Datum und Uhrzeit ihrer Kündigung speichern konnten. Dadurch werde auch die gesetzliche Vermutung des Zugangs unterlaufen.
Im Ergebnis habe das Unternehmen gegen seine Pflicht verstoßen, eine funktionierende elektronische Kündigungsmöglichkeit bereitzustellen.
“Nach diesen Maßstäben ist der Senat gemäß § 286 ZPO überzeugt, dass das Scheitern der Kündigung nicht durch eine instabile Netzverbindung des Endgeräts des Klägervertreters verursacht wurde. (…) In der Gesamtschau ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass ein Abbruch der Internetverbindung bei dem Klägervertreter im Zeitpunkt der Betätigung der Kündigungsschaltfläche in allen drei erstinstanzlich belegten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Angesichts des Umstands, dass die Kündigungsseite selbst jeweils ohne Weiteres aufgerufen und die reCAPTCHA-Funktion ausgelöst werden konnte, würde es sich um einen extrem unwahrscheinlichen Zufall handeln, wenn bei mehrfacher Betätigung des Kündigungsbuttons zu verschiedenen Zeiten jeweils exakt in diesem Zeitpunkt die Internetverbindung des Klägervertreters ausgefallen wäre. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des (unterbliebenen) Eingangs der Kündigungszugangsbestätigung, die nach den gesetzlichen Vorgaben § 312k Abs. 4 Satz 1 BGB „sofort“ erfolgen muss, und ebenfalls eine funktionierende Internetverbindung beim Kündigenden voraussetzt.”
Und weiter:
"Um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte die Beklagte jedoch im Rahmen der Beweiserhebung durch Vorlage der vom Sachverständigen angeforderten Logdateien (vgl. Seite 4f. des Gutachtens, Blatt 125 f. LGA) die Prüfung ermöglichen müssen, wo das Problem, das die Fehlermeldung auslöste, gelegen hat. Sie hat angegeben, nicht mehr über die Logdateien zu verfügen, da diese regelmäßig nach zwei Wochen gelöscht würden.
Damit hat sie die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Fehler nicht von ihr zu verantworten war, verloren. Diese Säumnis ist ihr auch zuzurechnen, da sie durchaus wissen konnte und musste, dass zu den hier streitgegenständlichen Zeitpunkten die Frage einer technischen Störung auf ihren Servern entscheidungsrelevant werden könnte."