Ein Unternehmen haftet für irreführende Preisangaben auf Google-Shopping, auch wenn der Fehler (möglicherweise) durch Google verursacht wurde (OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2024 - Az.: I-4 U 87/24).
Die Beklagte hatte auf der Plattform Google Shopping eine Herrenarmbanduhr mit einem Preis von 398,00 EUR beworben. Die Uhr war zu diesem Preis jedoch nie erhältlich und schon seit längerer Zeit nicht mehr lieferbar.
Wie es zu der fehlerhaften Anzeige kam, konnte nicht abschließend geklärt werden. Insbesondere war es möglich, dass Google selbst den Fehler verursacht hatte und das betroffene Unternehmen kein Verschulden traf.
Die Wettbewerbszentrale erhob Klage wegen irreführender Werbung, da Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Angabe in die Irre geführt werden könnten.
In einem Hinweisbeschluss teilte das OLG Hamm mit, dass in jedem Fall das Unternehmen hafte.
Denn auch wenn das Problem aus der Sphäre von Google stamme, sei eine Haftung gegeben. Denn Google sei Beauftragter nach § 8 Abs. 2 UWG, so dass im Außenverhältnis eine Verantwortlichkeit des beklagten Unternehmens eintrete.
Auch wenn Google die falsche Preisangabe möglicherweise durch einen technischen Fehler verursacht habe, ändere dies nichts an der Haftung der Beklagten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, den Fehler zu kontrollieren und zu korrigieren:
"Ausgehend hiervon ist Google im vorliegenden Fall als Beauftragter der Beklagten tätig geworden. Unstreitig besteht zwischen der Beklagten und Google ein Vertrag, aufgrund dessen sich Google dazu verpflichtet hat, die von der Beklagten im Internet angebotenen Produkte im Rahmen und nach den Konditionen seines sog. Adwords-Programms zu bewerben.
Damit wird Google im Rahmen der bestehenden vertraglichen Abreden zugunsten der Beklagten tätig, indem es diese beim Warenabsatz unterstützt."
Und weiter:
"Damit steht fest, dass die Beklagte durch die Veränderung des Datenbestandes, den sie Google zur Verfügung stellt, unmittelbar beeinflussen kann, ob und ggf. zu welchen Konditionen die von ihr angebotenen Waren – eine vertragsgemäße Umsetzung durch Google vorausgesetzt – auf den Shoppingseiten von Google erscheinen.
Letztlich hat sie hiervon auch in Bezug auf die streitgegenständliche Werbeanzeige Gebrauch gemacht, indem sie „durch einen einfachen Klick auf der eigenen Plattform“ (...) und das Leeren des Cache dafür gesorgt hat, dass das unzutreffend beworbene Produkt nicht mehr auf den Google-Shoppingseiten erscheint."
Und weiter:
“Nach alledem ist es für die Begründetheit des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG unerheblich, dass die unzutreffende Werbeanzeige nach dem Sachvortrag der Beklagten auf einen von Google zu vertretenden Fehler zurückzuführen sein soll. Ob und in welchem Umfang die Beklagte bei Google ggf. Regress nehmen kann, hat der Senat vorliegend nicht zu entscheiden.”