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Kategorie: Onlinerecht

AG München: § 97 a Abs.3 UrhG gilt nicht für Altfälle

Das AG München (Urt. v. 07.03.2014 - Az.: 158 C 15658/13) hat entschieden, dass die Neuregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97 a Abs.3 UrhG, die durch das <link news seit-heute-gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken-in-kraft.html _blank external-link-new-window>Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, auf Altfälle nicht anwendbar ist.

Es ging um den "klassischen" Fall der P2P-Urheberrechtsverletzung.

Das Gericht lehnte eine Anwendung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97 a Abs.3 UrhG auf den Sachverhalt ab. Die Abmahnung sei am 04.01.2010 erfolgt. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung.

Bereits vor kurzem hatte das OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news olg-hamburg-abschaffung-des-fliegenden-gerichtsstandes-im-urheberrecht-nicht-fuer-altfaelle.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.01.2013 - Az.: 5 W 93/13) und LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news urheberrecht abschaffung-des-fliegenden-gerichtsstandes-im-urheberrecht-gilt-nicht-fuer-altfaelle.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.12.2013 - Az.: 308 S 25/13) ebenfalls eine Anwendung der neuen Vorschriften abgelehnt.

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