Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verpflichtung-des-abmahners-zur-vorlage-der-aktivlegitimation-28-o-688-09-landgericht-koeln-20100113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 688/09) hat noch einmal klargestellt, dass der Abmahner außergerichtlich nicht verpflichtet ist, sämtliche Rechte, deren Inhaberschaft er behauptet, nachzuweisen.
Der Kläger war Rechteinhaber eines Fotos. Dieses wurde rechtswidrig von der Beklagten auf eBay verwendet. Der Kläger sprach daraufhin eine Abmahnung aus.
Die Beklagte weigerte sich, die verlangte Unterlassungserklärung sofort abzugeben. Vielmehr forderte sie vom Kläger entsprechende Nachweise für seine Rechteinhaberschaft, erst dann würde sie die begehrte Erklärung abgeben.
Darauf ließ sich der Kläger nicht ein und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Die Beklagte ging hiergegen vor und verlor. Der Kläger sei außergerichtlich nicht verpflichtet gewesen, seine Rechteinhaberschaft substantiiert darzulegen. Es reiche vielmehr aus, wenn in der Abmahnung die Umstände nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt würden. Erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung müsse der tatsächliche Beweis erbracht werden.