Die Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich sind nach Ansicht des AG Hamburg (Hinweisbeschl. v. 24.07.2013 - Az.: 31a C 109/13) auf 130,- EUR gedeckelt.
Das Gericht erklärt ausdrücklich, seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr fortzusetzen, sondern hiervon abzuweichen. Bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich sei von einem Streitwert von 1.000,- EUR auszugehen, so dass lediglich 130,50 EUR Abmahnkosten anfallen würden.
Der Richter beruft sich dabei ausdrücklich auf die Wertungen der vor kurzem verabschiedeten Urheberrechtsreform ("Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"). Zwar sei das Gesetz noch nicht Kraft getreten, könne jedoch im Rahmen des richterlichen Ermessens entsprechend berücksichtigt werden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Da die Abmahner in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind, liegen die zu erstattenden Abmahnkosten bei einem Streitwert von 1.000,- EUR nicht - wie vielfach fälschlich berichtet - bei 155,30 EUR, sondern nur bei 130,50 EUR.
Die Wertungen, die das Gericht hier vornimmt, überraschen sehr. Nach jahrelanger, zementierter Rechtsprechung wird plötzlich eine grundlegende Kehrtwendung gemacht.
Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist durchaus vertretbar und nachvollziehbar. Wenig überzeugend und außerordentlich kritikbedürftig ist jedoch die Argumentation des Gerichts: Es beruft sich alleine auf ein aktuelles Gesetzesvorhaben.
Dabei übersieht es im Ergebnis, dass es sich derzeit nach wie vor lediglich um ein Gesetzesvorhaben handelt. Das Gesetz ist zwar vom Bundestag verabschiedet, muss jedoch noch durch den Bundesrat. Sollte der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz einlegen, müsste es im Vermittlungsausschuss verhandelt werden.
Da die Abstimmung im Bundesrat erst für September angesetzt ist und die Bundestagswahlen am 22. September 2013 stattfinden, droht dem Gesetz daher auch das Aus durch die parlamentarische Diskontinuität.
Darüber hinaus gilt zu beachten: Die Festlegung des Gerichts und die zukünftige Streitwertfestsetzung gilt konsequenterweise nicht nur für die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sondern auch für die Kosten des eigenen Anwalts. Soll heißen: Nach den Wertungen des Gesetzes muss demnach ein Abgemahnter im privaten P2P-Urheberrechtsstreit maximal die gleichen Kosten (dann brutto 155,30 EUR) für die außergerichtliche Tätigkeit seines Anwaltes zahlen.
Zwar kann der Anwalt eine höhere, schriftliche Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten schließen. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob damit nicht Intention des Gesetzes unterlaufen würde: Dann würde nämlich der Abgemahnte weiterhin die hohen Kosten an seinen Anwalt bezahlen.