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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Agentur darf Call-Girl-Fotos nur bei tatsächlichem Vorliegen der Prostitution verbreiten

Die Fotos eines Call-Girls, welche diese in der Vergangenheit für die Agentur und ihre Tätigkeit als Prostituierte hat anfertigen lassen, dürfen weiterhin nur dann veröffentlicht werden, wenn die Betroffene tatsächlich noch als Call-Girl arbeitet. Andernfalls liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor <link http: www.online-und-recht.de urteile fotos-von-call-girl-darf-agentur-nicht-ohne-weiteres-veroeffentlichen-28-o-859-10-landgericht-koeln-20110608.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 08.06.2011 - Az.: 28 O 859/10).

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Agentur, die Call-Girls vermittelte. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit für die Agentur gearbeitet und auch Fotos für die Kartei anfertigen lassen. Die Aufnahmen wurden von der Agentur bezahlt. Sämtliche Rechte trat die Klägerin an die Beklagte ab.

Nachdem die Klägerin nicht mehr für die Agentur arbeitete, entdeckte sie, dass die Fotos noch auf der Agentur-Webseite abrufbar waren. Sie hielt dies für rechtsverletzend, da sie nicht mehr als Call-Girl arbeite. Sie begehrte daher Unterlassung.

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Es führte in seiner Begründung aus, dass nicht die Verwendung des Bildes für sich genommen rechtswidrig sei, sondern die damit implizierte Behauptung, die Klägerin sei immer noch als Call-Girl tätig. Denn diese Ansicht lasse sich ohne weiteres aus der Webseite und der Bildunterschrift entnehmen. Das Bild sei zudem eindeutig identifizierend, so dass die Klägern definitiv als noch arbeitendes Call-Girl angesehen werde.

Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, laufe sie Gefahr sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben als Prostituierte stigmatisiert zu werden. Darin sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu erkennen. 

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