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Kategorie: Urheberrecht

LG Dessau-Rosslau: Akteneinsicht in Bezug auf Bedienungsanleitung wegen fehlendem Urheberschutz

Ein Verteidiger, der im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren für seine Mandanten Akteneinsicht beantragt, hat ein Recht darauf, dass ihm diese Einsichtnahme und das Vervielfältigen gewährt wird. Dies gilt auch für die in der Akte befindliche Bedienungsanleitung für ein Messgerät. Eine Verletzung des Urheberrechts ist darin nicht zu sehen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-urheberschutz-fuer-bedienungsanleitung-6-qs-393-js-23360-10-landgericht-dessau_rosslau-20110524.html _blank external-link-new-window>(LG Dessau-Rosslau, Beschl. v. 24.05.2011 - Az.: 6 Qs 393 Js 23360/10).

Ein Verteidiger begehrte Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten. Die Behörde verweigerte ihm dies, da hierdurch das Urheberrecht der in den Akten befindlichen Bedienungsanleitung verletzt würde.

Die Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern gewährten vielmehr die beantragte Akteneinsicht.

Sie führten in seiner Begründung aus, dass es "abstrus" sei anzunehmen, dass die Übersendung der Bedienungsanleitung Urheberrechte verletzen könne. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass an der Bedienungsanleitung für das Messgerät Urheberrechte bestünden, so seien diese auf das Land übergegangen.

Danach sei es aber auch hier abwegig, dass nur ein einzelner Polizist oder eine Abteilung die Bedienungsanleitung nutzen dürfe. Die Argumentation und das Vorgehen der Behörde sei schließlich auch deshalb "abstrus", weil der Verteidiger die Bedienungsanleitung vor Ort hätte durchaus einsehen können.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Dessau-Rosslau ist vom Ergebnis her richtig, nur von der Begründung ist sie - um in der Terminologie der Richter zu bleiben - "abstrus".

Urheberrechte bleiben nach deutschem Recht immer beim Urheber. Übergehen können allenfalls Nutzungsrechte. Dies ist keine bloße Wortklauberei, sondern in der Praxis eine weitreichende Regelung. Die Äußerung des Gerichts

"Selbst wenn solche Urheberrechte bestanden hätten, so sind sie durch den Erwerb auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangen"

offenbart also, dass die urheberrechtlichen Kenntnissen des Gerichts eher überschaubar sind. Vielmehr hätte es ausgereicht, auf <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __45.html _blank external-link-new-window>§ 45 UrhG hinzuweisen. Diese Norm erlaubt gerade in solchen Fällen auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers eine Vervielfältigung.

 

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