Das LG Köln hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss (Az.: 28 O 814/11) noch einmal deutlich gemacht, dass Amazon-Händler für urheberrechtswidrige Produktbilder Dritter haften, wenn diese bei ihren Produkten eingeblendet werden.
Dritte können über die Funktion "Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein" dem Angebot eines Amazon-Händlers eigene Bilder hinzufügen. Obgleich der Amazon-Händler diesen Upload in keiner Weise kontrollieren kann, haftet er.
Die Kölner Richter führen auf, dass durch die Teilnahme am Online-Verkauf der Amazon-Händler die Gefahr geschaffen habe. Auch wenn er diese Gefahr derzeitig nur dadurch vermeiden könne, indem er den Abverkauf bei Amazon vollständig einstelle, sei eine solche Anforderung angemessen verhältnismäßig.
Denn das Recht des Urhebers müsse nicht hinter die geschäftlichen Interessen des Amazon-Händlers zurücktreten. Vielmehr sei Amazon verpflichtet, ein solches technisches System zu implementieren, dass derartige Rechtsverletzungen zukünftig unterblieben.