In einem weiteren von unserer Kanzlei betreuten Fall hat das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile zur-angabe-von-bearbeitungs-und-verpackungskosten-bei-preissuchmaschinen-oberlandesgericht-hamburg-20140206 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.02.2014 - Az.: 5 U 174/12) grundlegende Ausführungen zur Frage gemacht, wie Bearbeitungs- und Verpackungskosten in Preissuchmaschinen anzugeben sind.
Die Beklagten hatten in der Preissuchmaschine "preisroboter.de" für ihre Produkte geworben. Neben den Versandkosten verlangten sie sogenannte "Bearbeitungs- und Verpackungskosten". Diese sonstigen Kosten fielen unabhängig von den Versandkosten an, und zwar immer. In der Preissuchmaschine waren diese zusätzlichen Entgelte nicht mit angegeben, sondern der interessierte Käufer wurde erst auf der Webseite des Online-Shops darüber informiert.
Unsere Mandantin sah darin einen Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 S.1 PAngVO, wonach in den Endpreis sämtliche Preisbestandteile einzurechnen sind. Lediglich Versandkosten dürften getrennt erhoben und beworben werden.
Das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile bearbeitungs-und-verpackungskosten-im-online-handel-sind-wie-versandkosten-isd-pangvo-zu-behandeln-landgericht-hamburg-20120921 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.09.2012 - Az.: 315 O 177/12) verneinte einen Anspruch, weil es die Bearbeitungs- und Verpackungskosten als Versandkosten einstufte.Versandkosten müssten jedoch in den Endpreis nicht mit eingerechnet werden. Zudem reiche es aus, wenn der User über diese zusätzlichen Kosten im Online-Shop informiert werde. Auf der Seite der Preissuchmaschine müsse dies nicht erfolgen.
Das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile zur-angabe-von-bearbeitungs-und-verpackungskosten-bei-preissuchmaschinen-oberlandesgericht-hamburg-20140206 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.02.2014 - Az.: 5 U 174/12) hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt und unserer Mandantin Recht gegeben. Bearbeitungs- und Versandkosten, die - wie im vorliegenden Fall - neben den Versandkosten verlangt würden, seien sonstige Preisbestandteile iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 S.1 PAngVO. Diese Kosten müssten mit in den Kaufpreis eingerechnet werden, d.h. es sei ein einheitlicher Gesamtpreis zu bilden.
Dieser so errechnete Gesamtpreis sei auch bereits bei der Werbung innerhalb der Preissuchmaschinen anzugeben. Denn andernfalls werbe das verklagte Unternehmen mit einem zu niedrigen Preis und locke damit unlauter Kunden an.
Darüber hinaus hafte der Geschäftsführer für die vorliegende Wettbewerbsverletzung auch persönlich, da er trotz Kenntnis der Problematik keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hatte, die unzulässige Werbung in den Preissuchmaschinen zu verändern.