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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Auch bloßer Mitveranstalter haftet GEMA auf Schadensersatz

Ein Unternehmen, das für ein Kunst-Events wirbt und dort das Catering übernimmt, kann Mitveranstalter sein und haftet der GEMA auf Schadensersatz <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-verpflichtungen-eines-veranstalters--bundesgerichtshof-20150212 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.02.2015 - Az.: I ZR 204/13).

Es ging um nicht entrichtete GEMA-Gebühren für eine Künstler-Veranstaltung. Die Beklagte hatte sich in den Vorinstanzen damit verteidigt, dass sie gar nicht Veranstalterin gewesen sei, sondern jemand anderes.

Dies ließ der BGH nicht gelten. Von dem Status eines Mitveranstalters sei dann auszugehen, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigten, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliege.

Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, so die Karlsruher Richter.

So habe die Beklagte zum einen die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse erhalten. Zum anderen habe sie den Künstlern auch ihren Veranstaltungssaal überlassen.

Hinzu komme, dass sie in ihrem Veranstaltungskalender auf die fragliche Veranstaltung hingewiesen, diese inhaltlich beschrieben und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben habe.

All dies rechtfertige die Annahme, dass die Beklagte als Mitveranstalterin anzusehen sei, so dass sie der GEMA gegenüber hafte.

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