Ein Emblem, das dem olympischen Logo ähnelt, darf von Unternehmen nicht ungefragt zu Werbezwecken verwendet werden (OLG München, Urt. v. 26.09.2024 - Az.: Az. 6 U 254/23).
Die Zeitschrift “TV Hören und Sehen” verwendete in einer Gewinnspielwerbung ein Emblem, das dem olympischen Logo sehr ähnlich war.
In der Anzeige hieß es:
"(…) verlost Geld im Wert von über 100.000 EUR.
Wo finden 2021 die Olympischen Spiele statt?"
Bei den Worten “Olympische Spiele” war ein entsprechendes grafische Element eingebildet, das dem Olympia-Logo mit den fünf Ringen entsprach.
Dagegen ging der Kläger, der die Rechte an den olympischen Symbolen in Deutschland hatte, vor. Der Verlag argumentierte, die Verwendung sei redaktionell zulässig und von der Pressefreiheit gedeckt.
Das OLG München verurteilte das Magazin zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Nutzung verstoße gegen § 3 OlympSchG. Die Ähnlichkeit zum olympischen Emblem führe im vorliegenden Fall zu einer entsprechenden Verwechslungsgefahr.
Das olympische Emblem genieße einen besonders hohen Schutz. Auch ähnliche Zeichen dürften daher nicht ohne Zustimmung verwendet werden.
Zudem liege kein Eingriff in die Pressefreiheit vor, da die Gewinnspielwerbung in erster Linie werblichen Charakter habe:
"Demzufolge ist es Dritten nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG untersagt, das olympische Emblem in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird – während die Verwendung der olympischen Bezeichnungen (auch in identischer Form) nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG in der Werbung nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen verboten ist.
Die für das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensität muss gleichermaßen für ein Emblem gelten, das dem olympischen Emblem wie vorliegend derart ähnlich ist, dass es – wenn überhaupt – nur bei genauer Betrachtung von diesem unterschieden werden kann.
Denn besteht wie vorliegend die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr das verwendete Zeichen für das olympische Emblem hält, ist eine derartige Verwendung ebenso zu untersagen wie diejenige des olympischen Emblems selbst. In den Fällen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr kann es daher nicht zusätzlich auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele ankommen."
Die Ausnahmevorschrift des § 4 Nr.2 OlympSchG, wonach die Verwendung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung erlaubt sei, greife nur für die textliche Verwendung, nicht jedoch für grafische Elemente:
"Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 2 OlympSchG stützen.
Die Norm ist bereits nicht einschlägig, da sich die Vorschrift nicht auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bezieht, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen.
Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Systematik des OlympSchG ergibt sich keine andere Wertung. Der Gesetzgeber hat für die Verwendung des olympischen Emblems einen besonders hohen Schutz statuiert. Eine mit der zulässigen beschreibenden Verwendung der olympischen Bezeichnungen vergleichbare Situation liegt in diesen Fällen gerade nicht vor."