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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Auch Online-Stadtpläne sind urheberrechtlich geschützt

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 26.02.2014 - Az.: I ZR 121/13) noch einmal bekräftigt, dass auch (Online-) Stadtpläne urheberrechtlich geschützt sind.

Die Klägerin ließ von einer bulgarischen Firma entsprechende Stadtpläne erstellen. Die Vorgaben stammten vom Vorstand der Klägerin, der die entsprechenden Rechte der Klägerin eingeräumt hatte. Die Vorgaben waren umfassend und genau. Die bulgarische Firma hatte keinerlei Spielraum bei der Umsetzung.

Der Beklagte übernahm unerlaubt einen Kartenausschnitt auf seiner Webseite. Daraufhin ging die Klägerin gegen ihn vor und verlangte unter anderem Unterlassung. Der Beklagte bestritt die Rechteinhaberschaft der Klägerin, da das bulgarische Unternehmen die Stadtpläne erstellt hatte.

Der BGH entschied, dass im vorliegenden Fall die Klägerin berechtigt sei, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Seien mehrere Personen an der Erstellung eines Werkes beteiligt, sei entscheidend, welchen schöpferischen Anteil die Person am Gesamtwerk habe.

Würde es sich um bloße Gehilfen handeln, die eine mechanische, nicht-schöpferische Leistung erbringen würden, seien diese nicht Miturheber an dem Werk. Da im vorliegenden Fall der bulgarischen Firma keinerlei Spielraum bei der Umsetzung zustehe, sondern die Vorgaben exakt umgesetzt würden, bleibe die Urheberschaft beim Vorstand der Klägerin.

Da die Klägerin von ihrem Vorstand die entsprechenden Rechte eingeräumt bekommen habe, sei sie berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung könnten Stadtpläne auch urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln würde.

Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte könne sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt sei, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets mache. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge könnten insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von meist bekannten Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden sei.

Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen: Die Straßenzüge würden deutlich gegenüber sonstigen Flächen hervorgehoben, da sie im Verhältnis zu den dazwischen liegenden bebauten und unbebauten Flächen relativ breit dargestellt seien. Zudem hebe sich auch ihre farbliche Gestaltung ab. Die Auswahl der Pastellfarben für die Hinter-grundgestaltung bewirke, dass sich die farblich nicht unterlegten Straßenzüge deutlich vom grauen Untergrund abheben würden, ohne dass der Plan insgesamt zu bunt erscheine und deshalb nicht mehr lesbar wäre. Die Karte weise zudem eine spezielle und prägende Auswahl von gekennzeichneten Gebäuden, Sehenswürdigkeiten und Buslinien nebst Haltestellen auf. Die Kombination dieser Elemente verleihe der Karte ihr individuelles Erscheinungsbild.

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