In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Beschl.v. 24.09.2012 - Az.: 308 O 319/12) entschieden, dass ein RetroShare-User auch für die Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet.
Nachdem die freien, öffentlich zugänglichen P2P-Netzwerke und Download-Portale zunehmend der juristischen Überwachung unterliegen, weichen immer mehr User ins Darknet aus. Es handelt sich bei dem Darknet quasi um eine Art privates P2P-Netzwerk, nähere Informationen bei <link http: de.wikipedia.org wiki darknet _blank external-link-new-window>Wikipedia.
Ein Darknet-Tool erfreute sich - wie z.B. die Berichte auf <link http: winfuture.de _blank external-link-new-window>WinFuture, <link http: www.gulli.com news _blank external-link-new-window>Golem und <link http: www.heise.de tp artikel _blank external-link-new-window>Telepolis zeigen - in der letzten Zeit zunehmender Beliebtheit: RetroShare. Dabei werden nicht nur Dateien getauscht, die auf dem jeweiligen Client des Users liegen, sondern die Software ermöglicht auch die "Durchleitung" von Dateien, die sich auf dem Rechner eines Drittusers befinden.
Das LG Hamburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein User diese Software einsetzte und es zu einer Urheberrechtsverletzung kam. Die beauftragte Ermittlungssgesellschaft proMedia identifizierte - wie in "normalen" Filesharing-Fällen ebenfalls üblich - anhand der IP-Adresse den Anschluss-Inhaber. Dieser bestritt, dass er das betreffende Musikstück selbst auf dem Rechner gehabt habe.
Die Hamburger Richter bejahten gleichwohl eine Haftung. Eine Verantwortlichkeit treffe den User auch dann, wenn die urheberrechtlich geschützte Musikdatei lediglich "duchgeleitet" worden sei. Denn der Beklagte habe entsprechende Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. Durch den Einsatz des RetroShare-Tools habe der User bewusst eine Software eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des Netzwerkes ermöglicht habe, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner Weise kontrollieren könne.