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Kategorie: Onlinerecht

LG Rottweil: Auf Mobile.de müssen "PKW-Haustürzustellung-Kosten" mit in den Endpreis eingerechnet werden

Bietet  ein Verkäufer Fahrzeuge auf einer Online-Plattform an (hier: mobile.de) müssen auch die Überführungskosten (hier: Kosten für eine sogenannte "Haustürzustellung") mit in den Endpreis eingerechnet werden (LG Rottweil, Urt. v. 08.05.2023 - Az.: 5 O 30/22).

Die Beklagte bot Fahrzeuge auf mobile.de an, wies dabei aber die Überführungskosten für den PKW (990,- EUR für eine sogenannte "Haustürzustellung") gesondert neben dem Kaufpreis iHv. 25.990,- EUR aus.

Das LG Rottweil stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO und somit als Wettbewerbsverletzung ein.

"Zwingend vom Käufer zu tragende Transportkosten sind in den im Preisfeld angegebenen Endpreis einzurechnen.

Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (...). Bezüglich der Überführungskosten hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese – im Übrigen feststehenden – obligatorisch vom Verbraucher zu tragenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises (...).

 Zwingend zu tragende Kosten für den Transport zum Kunden sind nicht anders zu behandeln. Dies legt schon die zitierte Entscheidung nahe, wo es unter Rn. 41 heißt: „Diese für den Verbraucher obligatorischen Überführungskosten sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können.“

Und weiter:

"Das entscheidende Kriterium, anhand dessen zu entscheiden ist, ob Kosten in den Verkaufspreis einzurechnen sind, ist also ihre Unvermeidbarkeit und die Vorhersehbarkeit ihres Anfalls. Bei dem Werbeinserat, dessen Unterlassung (...) begehrt wird, ist bezüglich der Versandkosten das Kriterium der Unvermeidbarkeit gegeben.

Die Vorhersehbarkeit ihres Anfalls kann nur durch die Einberechnung in den Kaufpreis gewährleistet werden. Denn betreffend das in diesem Inserat beworbene Fahrzeug besteht für den Käufer keine Möglichkeit, das Fahrzeug abzuholen.

Die Transportkosten fallen zwingend an. Die Argumentation der Beklagten, im Versandhandel müssten die Versandkosten auch nicht in den Endpreis eingerechnet werden – was die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2007 – Az. I ZR 143/04 bestätigt –, verkennt jedoch einen entscheidenden Punkt. Der Kfz-Handel ist kein klassischer Online-Handel und die Plattform mobile.de ist auch keine Versandhandelsplattform, wie etwa Amazon."

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