Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-unmoeglichkeit-der-urheber-rechteeinraeumung-i-20-u-131-08-oberlandesgericht-duesseldorf-20090428.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.04.2009 - Az.: I-20 U 131/08) hat entschieden, dass sich derjenige schadensersatzpflichtig macht, der vertraglich zugesicherte Nutzungsrechte nicht übertragen kann, weil sie bereits an einen Dritten abgegeben wurden.
Die Parteien schlossen einen Rahmenlizenzvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin die TV-Ausstrahlungsrechte an einem Film zu übertragen. Nachdem die Klägerin herausfand, dass die Beklagte bereits zuvor einem Dritten diese Rechte eingeräumt hatte, machte sie gerichtlich 6.000,- EUR Schadensersatz geltend.
Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden. Sie sprachen der Klägerin jedoch anstatt der begehrten 6.000,- EUR nur knapp 3.800,- EUR zu.
Grundsätzlich habe eine Person gegen ihren Vertragspartner einen Schadensersatzanspruch, wenn Nutzungsrechte nicht mehr eingeräumt werden könnten, weil sie bereits an einen Dritten übertragen wurden. Denn dann sei die vertraglich vereinbarte Leistung unmöglich geworden, so dass der anderen Vertragspartei ein Ersatzanspruch zustehe.
Im Rahmen der richterlichen Schätzung bewertete das Gericht den eingetretenen Schaden mit ca. 3.800,- EUR. Dabei war der Umstand, dass es sich von der Thematik und Aufmachung her um einen langlebigen Film handelte, der bei dem Publikum ein nicht nur kurzfristiges Interesse wecke, von besonderer Relevanz. Es sei durchaus realistisch, dass dadurch erneute Ausstrahlungen stattfinden würden und der Film auch künftig eine große Bedeutung haben könnte, so die Richter.