Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.03.2013 - Az.: 11 W 8/13) hat entschieden, dass ein Ehegatte bei P2P-Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht als Mitstörer für die Handlungen seines Ehepartners haftet.
Der verklagte Ehemann war Inhaber des Internetanschlusses, über den die P2P-Urheberrechtsverletzung verfolgte. Der klägerische Rechteinhaber ging gerichtlich gegen den Ehemann vor. Währenddessen gab die Ehefrau eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, sie habe die Urheberrechtsverletzung begangen.
Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit im vorliegenden Fall für erledigt. Nun ging es nur noch um die Frage, wer die Kosten zu tragen hatte.
Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Kläger die Kosten zu übernehmen hätten, denn eine Verantwortlichkeit des Ehemanns sei nicht ersichtlich.
Alleine aus der Tatsache, dass es sich um Eheleute handle, begründe keine Mitstörerhaftung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wusste, dass seine Ehefrau werde über seinen Internetanschluss Rechtsverletzungen beging, die er durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können, seien nicht ersichtlich.