Bei Urheberrechtsverletzungen auf YouTube ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Abmahnung erforderlich, auch wenn zuvor das YouTube-Beschwerdeverfahren (Strike und Counter-Notification) durchgeführt wurde. Erfolgt keine Abmahnung, trägt der Kläger im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Gerichtsverfahrens. (LG Köln, Urt. v. 22.07.2024 - Az.: 14 O 192/24).
Es ging um die unerlaubte Veröffentlichung eines Videos auf der YouTube-Plattform.
Die Klägerin besaß an der Produktion die Nutzungsrechte und leitete ein entsprechendes Beschwerdeverfahren auf der Plattform ein (Strike-Verfahren). YouTube sperrte daraufhin das Video.
Der Beklagte reagierte darauf und erstellte eine Gegendarstellung (Counter-Notification).
In der Folge teilte YouTube der Klägerin mit, dass der Inhalt wieder freigeschaltet würde, wenn die Klägerin nicht binnen 10 Tage nachweise, dass sie gerichtliche Schritte gegen die Veröffentlichung eingeleitet habe.
Daraufhin leitete die Klägerin eine einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Der Beklagte erkannte den Antrag sofort an, sodass es nun nur noch um die Kosten des Rechtsstreits ging.
Das LG Köln legte diese der Klägerin auf, da sie nicht vorher außergerichtlich abgemahnt habe. Das Beschwerdeverfahren bei YouTube genüge nicht:
"Soweit ersichtlich ist die Rechtsfrage, ob ein (…) einer Abmahnung gleich steht oder diese entbehrlich macht, noch nicht entschieden worden.
Die Kammer ist der Ansicht, dass ein solcher (…) grundsätzlich nicht einer urheberrechtlichen Abmahnung im Sinne von § 97a UrhG gleichsteht und diese auch grundsätzlich nicht entbehrlich macht. Zwar mag dies in gegebenen Einzelfällen möglich sein, jedoch ist der hiesige Einzelfall jedenfalls nicht geeignet, durch den (..) die urheberrechtliche Abmahnung obsolet zu machen.
Auch die hier unstreitige Counter Notification des Verfügungsbeklagten führt nicht zur Annahme, dass der Verfügungsbeklagte hinreichend Veranlassung zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen ihn gegeben hat."
Und weiter:
"Zunächst geht die Kammer davon aus, dass eine Abmahnung vor der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich notwendig ist, um die Kostenfolge des § 93 ZPO abzuwenden. (…)
Das System von (…) und „Counter Notifications“ bei (…), das den gesetzlichen Anforderungen etwa von § 14 UrhDaG bzw. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhDaG oder Art. 16 DSA entspricht, hat einen gänzlich anderen Sinn und Zweck als das grundsätzliche Abmahnerfordernis. Deshalb ist die Beschwerdemöglichkeit von Rechteinhabern nach Ansicht der Kammer grundsätzlich nicht gleichwertig oder sogar vorrangig zu einer Abmahnung.
Denn die oben genannten Normen betreffen Anforderungen an Plattformen, mit denen sie etwa im Fall des UrhDaG eine eigene urheberrechtliche Haftung für die auf ihren Diensten sich ereignenden Urheberrechtsverletzungen abwenden können. Das System dient sicherlich auch der Unterbindung von Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtsinhaber.
Jedoch sind die Plattformbetreiber (…) kein Ersatz- oder Spezialgericht für Rechtsverletzungen im Internet. Demnach wies (…) nach Eingang der Counter Notification des Verfügungsbeklagten zu Recht die Verfügungsklägerin darauf hin, dass sie binnen 10 Tagen gerichtlich gegen die öffentliche Zugänglichmachung vorzugehen hat. Denn die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bleibt den Gerichten, konkret den spezialisierten Spruchkörpern wie der hiesigen Kammer vorbehalten.
Dann wiederum ist eine Abmahnung nach § 97a Abs. 1 UrhG aber der Regelfall. Die von B. gewährten 10 Tage genügen auch ohne Weiteres für eine Abmahnung mit einer angemessenen Frist und danach der Einreichung eines Verfügungsantrags. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der vorliegende Sachverhalt keine maßgeblichen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweist, vielmehr die Rechtsverletzung maßgeblich durch Vergleich der streitgegenständlichen Videos rechtlich bewertet werden kann."