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Kategorie: Onlinerecht

ArbG Bochum: Beleidigung des Arbeitgebers über Facebook-Account rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Bochum (Urt. v. 29.03.2012 - Az. 3 Ca 1283/11) hat die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers als rechtswidrig erklärt. Ein Auszubildender hatte über seinen Facebook-Account den Arbeitgeber mit "Menschenschinder & Ausbeuter", sich selbst als "Leibeigener" bezeichnet und gepostet "daemliche scheisse fuer mindestlohn 20% erledigen".

Die Richter verkannten nicht, dass eine grobe Beleidigung des Ausbildenden grundsätzlich geeignet sein kann, eine fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen.

Dem Arbeitgeber sei es hier aber zumutbar gewesen, durch eine Abmahnung oder Kritikgespräche zunächst zu versuchen, eine Änderung des Verhaltens des Auszubildenden und eine entsprechende Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens herbeizuführen. 

Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei somit unverhältnismäßig gewesen.

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