Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss nicht nur auf seiner eigenen Webseite die untersagten Inhalte löschen, sondern ist darüber hinaus verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen (insbesondere Google) sicherzustellen, dass der von ihm entfernte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist. Eine Verpflichtung, auf die Löschung einer Datei, die von einem unbekannten Dritten bei YouTube hochgeladen wurde, besteht hingegen nur in Ausnahmefällen (BGH, Beschl. v. 12.07.2018 - Az.: I ZB 86/17).
Dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) war gerichtlich verboten worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer ausgestrahlten Fernsehsendung zu verbreiten. Nach Zustellung des Verbots entfernte der NDR den Beitrag aus seiner Mediathek und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google. Eine weitergehende Internetsuche nach etwaiger Weiterverbreitung des Videobeitrages führte er nicht nur.
Der Beitrag befand sich jedoch noch auf dem Videoplattform YouTube und war dort von einem Dritten, der nichts mit der öffentlich-rechtlichen Anstalt zu tun hatte, hochgeladen worden.
Die Gläubigerin sah hierin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Der BGH lehnte dies ab, weil keine Verletzung gegen das ausgesprochene gerichtliche Urteil vorliege.
Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung habe bei verbotenen Aussagen im Internet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite weder direkt noch über eine Internetsuchmaschine aufgerufen werden könnten. Es gehöre zu den Pflichten des Schuldners, auch die Abrufbarkeit über die am häufigsten genutzte Internetsuchmaschine Google auszuschließen, indem er für die Löschung aus dem Google-Cache sorge.
Dieser Verpflichtung sei der NDR nachgekommen.
Für Veröffentlichungen durch selbständig handelnde Dritte hingegen sei der Schuldner hingegen grundsätzlich nicht verantwortlich. Er müsse lediglich auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekämen, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und rechtliche oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe.
Im vorliegenden Fall sei das Handeln des YouTube-Nutzers dem NDR nicht wirtschaftlich zugutegekommen. Es könne daher offenbleiben, ob der Schuldner mit einer rechtlich unzulässigen Weiterverbreitung habe ernstlich rechnen müssen. Selbst bei Annahme einer internettypischen Gefahr sei es dem Schuldner nicht zumutbar, die gängigsten Videoportale anlassunabhängig zu kontrollieren. Hiervon wären eine Vielzahl von Kanälen und Social-Media-Plattformen betroffen, deren Auswahl und Einsatz von Suchbegriffen kaum bestimmbar seien.
Der Schuldner sei erst nach einem Hinweis verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auf eine Löschung hinzuwirken. Dieser Pflicht sei der Schuldner nachgekommen.