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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Beweislast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Trägt der Beklagte in einem P2P-Tauschbörsen-Prozess vor, dass noch andere Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung begangen haben können, reicht dies aus, um die tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers zu erschüttern <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 19.11.2014 - Az.: 171 C 25315/13).

Der Beklagte wurde gerichtlich wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen, die über seinen Telefonanschluss begangen wurde.

Er berief sich dabei darauf, dass auch andere Personen (seine Ehefrau oder seine Kinder) die Handlungen begangen haben könnten. Zudem konnte er nachweisen, dass er zur Tatzeit auswärtig bei der Arbeit war.

Dies ließ das AG München ausreichen, um die tatsächliche Vermutung, dass die Handlung vom Anschlussinhaber begangen wurde, zu erschüttern. Da die Rechteinhaberin keine weiteren Nachweise vorgelegt habe, die eine Verantwortlichkeit des Beklagten begründen konnten, wies das Gericht die Klage ab.

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