Ein Fotograf hat gegenüber einer Zeitung keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nutzung seiner Bildern in einer E-Paper-Ausgabe der Zeitung (<link http: www.online-und-recht.de urteile zahlung-von-foto-lizenz-fuer-printausgabe-deckt-e-paper-ausgabe-ein-i-20-u-235-08-oberlandesgericht-duesseldorf-20100713.html _blank external-link-new-window>OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2010 - Az.: I-20 U 235/08).
Die beklagte Zeitung ließ sich vom Kläger, einem Fotografen, die entsprechenden Nutzungsrechte an Fotos für den Print-Bereich einräumen. Gleichzeitig verwendete sie die Bilder jedoch auch für die E-Paper-Variante der Zeitung. Hierin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadensersatz.
Die Düsseldorfer Richter lehnten einen Anspruch ab.
Die Zeitung habe nachweisen können, dass es üblich sei, für die E-Paper-Ausgabe keine zusätzliche Vergütung zu bezahlen. Daher bestünde kein Anspruch auf Schadensersatz.
Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die E-Paper-Variante eine 1:1-Ausgabe des Print-Magazins gewesen sei. Es handle sich um keine inhaltlich abgeänderte Fassung für den Online-Bereich, sondern um eine identische Kopie. Auch deswegen mache eine gesonderte Bezahlung keinen Sinn.