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Kategorie: Onlinerecht

AG Kassel: Check-Mail beim DOI-Verfahren ist kein unerlaubter Spam

Die Zusendung einer bloßen Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Prozesses (DOI-Verfahren) für den Online-Bezug eines Newsletters ist keine unerlaubte Werbezusendung und kann rechtlich nicht verfolgt werden (AG Kassel, Urt. v. 26.04.2022 - Az.: 435 C 1051/21).

Die Beklagte hatte dem Kläger eine Check-Mail zugesandt, um die Eintragung in ihren Newsletter durch den DOI-Prozess zu  überprüfen. Der Kläger sah darin einen Rechtsverstoß, da er sich gar nicht angemeldet hätte. 

Das AG Kassel entschied, dass das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war:

"Demgegenüber steht der vom Kläger auch eingeräumte geringfügige Aufwand für das Löschen unerbetenen Werbe-E-Mails durch einfachen Mausklick.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine E-Mail der hier streitgegenständlichen Art wie diejenige der Beklagten vom 14.11.2020 handelt. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass für den Fall einer ausbleibenden Bestätigung der E-Mail-Anschrift des Empfängers einer solchen Werbung Folge-E-Mails eingehen. Dies gilt erst recht dann, wenn nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten im Termin vom 26.04.2022 im System der Beklagten die Empfängeranschrift einer solchen E-Mail händisch eingegeben werden muss und nicht durch einen automatisierten Vorgang eingesetzt werden kann.

Folglich kommt es auch nicht darauf an, dass die in der E-Mail vom 14.11.2020 verwendete E-Mail-Anschrift des Klägers bereits Gegenstand eines vom Kläger erfolgreich bekämpften Adresshandels war und nach dem Vorbringen des Klägers dessen belastete E-Mail-Anschrift sei (im Unterschied zu seinen sonstigen)."

Zudem stellte das Gericht ein rechtmissbräuchliches Vorgehen des Klägers fest, da gewichtige Indizien für ein planmäßiges Vorgehen des Gläubigers vorlägen:

"Hier hat die Beklagte durch die Präsentation von Ablichtungen von Internetseiten gewichtige Indizien vorgebracht, die für ein planmäßiges Vorgehen des Klägers sprechen, welches nicht vorrangig seinem eigenen Schutzinteresse vor der Zusendung von unerbetenen Werbe-E-Mails dient.

Die Nennung einer konkreten abmahnenden Person in derartigen Seiten deutet darauf hin, dass es sich um ein massenhaftes Erscheinungsphänomen handelt, weil die Betreiber dieser Seiten (...) darauf angewiesen sind, dass die Leser sich bzw. ihre Problemsituation darin wiederfinden, um eventuell selbst wieder eine eigene Geschäftstätigkeit des Seitenbetreibers daran anknüpfen zu können (...).

Handelt es sich um ein singuläres Ereignis, ist die Nennung des Namens der abmahnenden Partei uninteressant, gegebenenfalls sogar die Erwähnung der Fallkonstellation. Hier finden sich auf den von der Beklagten vorgelegten Internetseiten jedoch nicht nur die Bezeichnung des Klägers und seines auch in diesem Rechtsstreit auftretenden Prozessbevollmächtigten, sondern auch Sachverhaltsschilderungen, die dem hier streitgegenständlichen Vorgang sehr ähnlich sind, wenn nicht sogar entsprechen. (...)

Ferner liegt damit auch ein Indiz dafür vor, dass durch die gehäufte Vorgehensweise des Klägers gegen nahezu unbedeutende Verstöße vorrangig Einkünfte erzielt werden. Zwar entstehen diese nicht beim Kläger persönlich, sondern bei dessen Prozessbevollmächtigten, weil die von den Anspruchsgegnern eingeforderten Erstattungsbeträge für Abmahnkosten oder prozessuale Rechtsanwaltsgebühren im Endergebnis Letzterem zugute kommen. Im Rahmen der durch § 8c Abs. 1 UWG vorzunehmende Gesamtabwägung handelt es sich dabei gleichwohl um einen berücksichtigungsfähigen Aspekt."

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