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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden ab Kenntnis

Der Internetdienstleister Cloudflare  haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn diese einzelne Leistungen (CDN, DNS-Resolver) von Cloudflare verwenden (LG Köln, Urt. v. 30.01.2020 - Az.: 14 O 171/19).

Auf der bekannten Plattform DDL Music  standen zahlreiche urheberrechtswidrige Inhalte zu Abruf bereit, u.a. auch ein Musikstück, an dem die Klägerin die Rechte hatte.

DDL Music nutzte dabei die verschiedene Leistungen von Cloudflare, u.a. den Betrieb eines Nameservers, eines Content-Delivery-Networks (CDN) sowie von DNS-Servern (DNS-Resolver).

Die Klägerin informiert Cloudflare  über die Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite von DDL Music  und verlangte die Abschaltung ihrer Dienste. Das US-Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verwies die Klägerin auf den Host-Provider bzw. Webseiten-Betreiber.

Das LG Köln verurteilte Cloudflare  zur Unterlassung, da die Firma ab Kenntnis als Störer eine Mitverantwortlichkeit habe.

Durch die Bereitstellung ihrer Dienste und der Präsentation der Inhalte treffe sie eine Haftung:

"Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte nicht nur vorübergehende, flüchtige Speicherungen von Webseiteninhalten vornimmt, sondern nach eigener Darstellung "so viel wie möglich" auf lokalen Speichern des D1 (...).

So hält sie bei vorübergehender Nichterreichbarkeit einer Webseite die Inhalte vor, was zwangsläufig mit einer Auswahl und Veränderung der Informationen einhergeht. Dem Vortrag der Verfügungsklägerin (...), dass in der Vergangenheit ein mehrfacher Wechsel des Host Providers für den Dienst E nicht zu einem Abbruch der Erreichbarkeit führte, weil die Inhalte der Webseite von D derweil vorgehalten wurden, ist die Verfügungsbeklagte nicht mehr entgegengetreten."

Und weiter: 

"Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ihren Vertragspartnern den Einsatz von "D Firewall rules" an und hält hierzu "Filter" vor (...), unter anderem zum Ausschluss bestimmter Website-Adressaten, welche nur von der Verfügungsbeklagten selbst umgesetzt werden können."

Spätestens ab Kenntnis hätte Cloudflare  daher reagieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Fall der Störerhaftung vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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