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Kategorie: Onlinerecht

LG Traunstein: Dashcam-Aunahmen bei Speicherung von nur 30 Sekunden gerichtlich verwertbar

Aufnahmen einer Dashcam, die nur 30 Sekunden lang sind und regelmäßig von den neuen Aufzeichnungen überschrieben werden, sind im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich verwertbar (LG Traunstein, Urt. v. 01.07.2016 - Az.: 3 O 1200/15).

Vor dem Landgericht Traunstein ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dabei hatte das Gericht die Frage zu beantworten, ob auch die Aufzeichnungen einer Dashcam, die die Beklagte in den Prozess einführte, verwertbar waren.

Die Robenträger haben im vorliegenden Fall diese Frage bejaht und die Aufnahmen zugelassen.

Grundsätzlich gehe die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass Dashcam-Aufzeichnungen unzulässig seien, weil mit ihnen heimlich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl von Betroffenen eingegriffen werde, ohne dass eine solche Handlung gerechtfertigt sei.

Von diesem Grundsatz sei in der vorliegenden Konstellation jedoch eine Ausnahme zu machen.

Durch die vorgenommene technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - sei gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen trete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse zurück.

Dies führe insgesamt zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.

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