Das LG Karlsruhe <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2011 - Az.: 14 O 27/11 KfH III) hat entschieden, dass das deutsche Fernabsatzrecht auch für ausländische Unternehmen gilt.
Beide Parteien vertrieben gewerblich Spielwaren über die bekannte Online-Plattform eBay.de. Der Kläger war ein deutsches Unternehmen, der Beklagte stammte aus den Niederlanden. Der Beklagte bot über ebay.de in deutscher Sprache seine Produkte an, hielt sich jedoch nicht an bestimmte fernabsatzrechtliche Vorschriften nach deutschem Recht.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass auf den Sachverhalt deutsches Recht anzuwenden sei. Da beide Firmen sich an den deutschen Markt wenden würden (sog. Marktortprinzip), würde auch deutsches Recht gelten.
Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Webseite des Beklagten sich bestimmungsgemäß an das deutsche Publikum richten würde. Hierfür sprächen unter anderem die Top-Level-Domain ".de" und die Verwendung der deutsche Sprache.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte sich über die niederländische Webseite von eBay angemeldet habe.