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Kategorie: Onlinerecht

BGH: "Die Höhner" können NPD Verwendung ihrer Musikstücke untersagen

Die Musikgruppe "Die Höhner" kann der Partei NPD die Benutzung ihrer Musikstücke im Rahmen ihrer Wahlkampfveranstaltungen untersagen, denn eine solche Verwendung verletzt die Urheberpersönlichkeitsrechte <link http: www.online-und-recht.de urteile ndp-darf-hoehner-musikwerke-nicht-auf-wahlkampfveranstaltungen-spielen--bundesgerichtshof-20170511 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 11.05.2017 - Az.: I ZR 147/16).

Es ging um die Lieder "Wenn nicht jetzt, wann dann" und "Jetzt geht's los" der bekannten Musikgruppe "Die Höhner". Der NPD-Landesverband Thüringen hatte bei der GEMA entsprechende Rechte für die Aufführung eingeholt und verwendete die Stücke im Rahmen ihrer Wahlkampfveranstaltungen.

"Die Höhner" sagen darin eine Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte.

Zu Recht wie der BGH nun entschied.

Die Frage, ob ein Urheber grundsätzlich nicht damit rechnen müsse, dass seine Werke ungefragt bei Wahlkampfveranstaltungen abgespielt würden, müsse nicht beantwortet werden, so die Richter.

Denn im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt aufgrund der näheren Umstände eindeutig: Die Kläger hätten sich ausdrücklich gegen die politischen Ziele der Partei öffentlich ausgesprochen. Gleichwohl werde die Musik im Wahlkampf verwendet. Darüber sei die Partei auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft worden.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei sei besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei müsse der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen.

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