Ein Unternehmen darf keine unbrauchbare E-Mail-Adresse im Impressum angeben, d.h. über diese E-Mail-Adresse muss der Kunde mit dem Unternehmen auch kommunizieren können. Ein automatischer E-Mail-Responder mit einem Hinweis auf ein Support-Portal genügt diesen Anforderungen nicht (LG München I, Urt. v. 25.02.2025 - Az.: 33 O 3721/24).
Die Beklagte, ein Unternehmen für Internet- und Cyber-Sicherheitsdienste, hatte in ihrem Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben. Wer dort hinschrieb, bekam eine Auto-Reply-Mail mit nachfolgendem Inhalt:
"Hi there,
We are no longer accepting Support requests at this email address.
Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket Submission form."
Außerdem befand sich auf der Impressumsseite ein Kontaktformular.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Impressumspflichten und erhob Klage.
Das LG München I gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Es werde gegen die Impressums-Vorschriften des § 5 Abs.1 Nr.2 DDG (= Digitale-Dienste-Gesetz) verstoßen. Danach müsse ein Webseiten-Betreiber
“Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,”
nennen.
Das Unternehmen verstoße mit seiner Gestaltung gegen diese Verpflichtung, da es auf Anfragen standardisierte Autoreply-E-Mails versende und eine Kommunikation über die angegebene E-Mail-Adresse ausschließe.
Der Nutzer werde in die Irre geführt, indem ihm suggeriert werde, er könne in elektronischer Form kommunizieren, was tatsächlich nicht möglich sei. Auch andere Kontaktmöglichkeiten wie das Supportportal oder Telefonnummern ersetzten diese Pflichtangabe nicht.
Die E-Mail-Adresse müsse tatsächlich nutzbar sein. Eine automatische Antwort mit Verweis auf andere Kommunikationswege reiche nicht aus.
Daran habe sich auch im Jahr 2025 nichts geändert, da E-Mail nach wie vor ein zeitgemäßes Kommunikationsmittel sei.
Der Gesetzgeber habe diese Pflicht auch im neuen Gesetz über digitale Dienste bewusst beibehalten.
"Erfolgt auf eine Emailanfrage generell eine automatisierte Antwort-E-Mail, in der auf andere Kommunikationsformen verwiesen wird, fehlt es an einer E-Mail-Adresse, die dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt.
Die Beklagte verwendet vorliegend eine E-Mail-Adresse, über die standardmäßig die oben zitierte Antwort versandt wird.
Sie enthält damit an vorderster Stelle die Aussage, dass kein Kontakt über diese E-Mail-Adresse möglich ist. Sofort nach der Anrede heißt es, dass Support-Anfragen über diese E-Mail-Adresse nicht mehr beantwortet werden „we are no longer accepting Suport requests at this email address“.
Damit schließt die Beklagte jede Möglichkeit der Kommunikation über diese E-Mail-Adresse bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der E-Mail aus.
Dies deckt sich mit den ausführlichen Hinweisen zu anderen Kommunikationstools, die die Beklagte in der E-Mail im Folgenden nennt. Der Frager wird dorthin umgelenkt."