Nutzerdaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht an Drittanbieter weitergegeben werden. Betroffene können einen solchen Unterlassungsanspruch auch auf nationales Recht stützen, da die DSGVO dies nicht abschließend regelt (BGH, Urt. v. 21.07.2026 - Az. VI ZR 144/23).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und band Funktionen von Drittanbietern in ihre Website ein. Beim Aufruf der Seiten wurden Nutzerdaten wie die IP-Adresse an die Server dieser Drittanbieter übermittelt. Der Kläger hatte im Shop der Beklagten bestellt und machte geltend, dass dabei seine IP-Adresse und weitere Nutzungsdaten unzulässig an Dritte weitergegeben worden seien. Er verlangte, dass die Beklagte solche Übermittlungen ohne seine Einwilligung künftig unterlassen sollte. In der Berufung erweiterte er seinen Antrag auf die Unterlassung der Weitergabe sämtlicher seiner Daten.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a. M. zurück. Er stellte klar, dass der geänderte Antrag hinreichend bestimmt sei und ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht durch die DSGVO nicht grundsätzlich ausgeschlossen werde. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, da er klar bezeichne, dass die Beklagte beim Aufruf ihrer Seiten keine Daten des Klägers an die genannten Dienste weitergeben dürfe, sofern keine Einwilligung vorliege.
Die DSGVO sehe zwar keinen eigenständigen vorbeugenden Unterlassungsanspruch vor, sie hindere die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Anspruch im nationalen Recht zu verankern.
Nach Auffassung des BGH habe der EuGH dies bereits bestätigt, sodass nationales Recht anwendbar sei.
Ein Unterlassungsanspruch könne somit auf die deutschen Vorschriften zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden.
Ob im konkreten Fall gleichwohl ausnahmsweise kein Bedürfnis für einen solchen Anspruch bestehe, habe das Berufungsgericht noch zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ziel nicht ohne Weiteres über ein Löschungsverlangen erreichen könne:
“Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.”