Bekommt ein Unternehmen an einem Filmwerk die ausschließlichen Nutzungsrechte lediglich für den DVD- und Video-Bereich übertragen, so ist es nicht berechtigt, P2P-Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 36a 202/13).
Der Rechteinhaber verfolgte die Verletzungen von P2P-Urheberrechtsverletzungen an einem Film. Er berief sich dabei u.a. auf den Umstand, dass ihm die DVD- und Video-Verwertung eingeräumt worden sei.
In dem Lizenzvertrag wurden der Firma zwar diese Rechte übertragen, jedoch hieß es dort auch:
„Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor“.
Das Gericht wertete diese Passage so, dass gerade keine Internet-Rechte übertragen worden seien. Der Vertrag spreche zwar an anderer Stelle von „Download but no TV“. Jedoch sei die „Internet-Rights“-Klausel so eindeutig, dass hier unzweifelhaft keine Nutzungsrechte übertragen worden seien.
Somit fehle es dem Unternehmen bereits an der Berechtigung, die Online-Rechtsverletzungen an diesem Filmwerk zu verfolgen.