Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung müssen nur dann erstattet werden, wenn das Schreiben den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird (LG Freiburg, Urt. v. 30.11.2015 - Az.: 12 O 46/15 KfH).
Die Klägerin war ein Umweltverband und hatte außergerichtlich ein Autohaus abgemahnt. Sie verlangte nun die Erstattung ihrer Abmahnkosten.
Das Unternehmen hatte in einer Werbeanzeige nicht alle notwendigen Pflichtangaben zum Verbrauch des PKW (PKW-EnVKV) gemacht.
Die Abmahnung stellte zwar konkret das abgemahnte Verhalten dar, jedoch ging nicht hervor, worin der Verstoß zu sehen sein sollte. Vielmehr zitierte die Klägerin lediglich Anlage 4 der PKW-EnVKV, dies zudem auch noch teilweise falsch.
Des Weiteren befasste sich das Abmahnschreiben, ohne dass die beanstandete Anzeige hierfür irgendeinen Anlass gab, mit der Frage, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge mit geringerer Laufleistung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de pkw-envkv __2.html _blank external-link-new-window>§ 2 PKW-EnVKV und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter die entsprechenden Regelungen des Gesetzes fallen.
Das Gericht lehnte die Erstattung der Abmahnkosten ab. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung müsse der Betroffene durch die Abmahnung den vermeintlichen Verstoß erkennen können. Nur dann erfülle die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung gegebenenfalls entbehrlich zu machen.
Vorliegend sei der Beklagte pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das ihm vorgehaltene Verhalten abgemahnt worden. Eine solche Abmahnung genüge diesen Anforderungen nicht und sei daher unbegründet.