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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Erwähnung von Inkasso-Unternehmen in Mahnung kann unzulässig sein

Die Ankündigung in einem Mahnschreiben, dass ein Inkasso-Mitarbeiter-Team zur Durchsetzung der Forderung am Wohnort des Betroffenen persönlich erscheinen wird, kann unlauter sein, so das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile ankuendigung-von-inkasso-team-in-mahnschreiben-kann-unlauter-sein-29-u-1852-09-oberlandesgericht-muenchen-20090709.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2009 - Az.: 29 U 1852/09).

Die Beklagte bot pornografische Filme im Internet an. Wenn die Kunden nicht zahlten, mahnte sie diese wie folgt:

"Sehr gehrter Herr B,

vor geraumer Zeit haben Sie ein Abonnement über den Bezug von pornografischen Filmen auf unserer Internetseite www.x.….de abgeschlossen. Bis dato haben Sie unsere Forderungen noch nicht ausgeglichen - trotz mehrfacher Mahnungen. (…)

Daher zur Klarstellung:

Sollten Sie aufgrund von Medienberichten, Internetseiten, Meinungen von Bekannten, etc., der Annahme sein, dass "Abonnements im Internet nicht bezahlt werden müssten" oder dass der vorliegende Vertrag nicht rechtswirksam ist, unterliegen Sie einem Rechtsirrtum!

Aus diesem Grund wird Sie zwischen 26.02.08 und 25.03.08 ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich konsultieren, um offene Fragen diskret zu beantworten oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können."

Dies sahen die Münchener Richter als rechtswidrig an.

Die in dem Schreiben enthaltene Ankündigung eines Besuchs am Wohnort sei zumindest mehrdeutig und könne vom Schuldner auch dahingehend interpetiert werden, dass das Inkasso-Team die Forderung mit Gewalt eintreibe.

Insbesondere wird dieser Eindruck dadurch unterstützt, dass nicht eine Einzelperson angekündigt sei, sondern gleich mehrere Leute in einem ganzen Team.


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