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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Ex-Geschäftsführer hat kein Recht auf Vergessen bei 6 Jahre alten Berichten

Der Ex-Geschäftsführer einer Firma kann sich nicht auf das sogenannte Recht auf Vergessen berufen. Es besteht gegen Google kein Anspruch, die Verlinkung zu 6 Jahre alten Presseberichte zu löschen <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile kein-recht-auf-vergessen-bei-6-jahre-alten-berichten-ueber-geschaeftsfuehrertaetigkeit-landgericht-frankfurt_am-20171026 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 2-03 O 190/16).

Der Kläger war ehemaliger Geschäftsführer einer Einrichtung, die über 500 Beschäftigte und mehr als 35.000 Mitglieder hatte. Das Unternehmen geriet in der Vergangenheit in finanzielle Schieflage und wies u.a. ein erhebliches Defizit auf. Die Presse berichtete im Jahr 2011 über diese Vorgänge mehrfach, u.a. mit Nennung des Namens des Leiters und dass dieser sich zum damaligen Zeitpunkt krank gemeldet habe.

Der Kläger berief sich auf das Recht auf Vergessen und begehrte von Google die Löschung der Links aus dem Suchindex.

Die Frankfurter Richter lehnen den Anspruch ab.

Ob ein Löschungsanspruch bestünde, sei im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung vorzunehmen. 

In der vorliegenden Konstellation falle diese zu Lasten des Klägers aus. Denn er sei zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer gewesen, sodass seine Namensdaten ohnehin allgemein bekannt gewesen seien.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass über eine damalige Erkrankung berichtet werde. Zwar gehörten Krankheitsinformationen zu den besonderen personenbezogenen Daten und seien somit besonders schützenswert. Ein absolutes Berichterstattungsverbot lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr erlaube die Rechtsprechung eine Erwähnung dann, wenn es einen sachlichen Grund gebe.

Dies sei hier zu bejahen, denn die Artikel würden darauf abstellen, dass aufgrund der damaligen Erkrankung die Einrichtung aktuell führungslos sei und dies besonders schwer wiege bei dem erheblichen Defiziten.

Auch aus der Tatsache, dass die Darstellung bereits mehrere Jahre zurückliege, lasse sich der Anspruch nicht begründen. Die EuGH-Rechtsprechung, auf die sicher Kläger berufe, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort waren bereits 16 Jahre vergangen, also ein deutlich längerer Zeitraum.

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