Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Urheberrecht

OLG Karlsruhe: Fehlende Identitätsangabe lässt Gegendarstellungsanspruch scheitern

Wer eine Gegendarstellung einfordert, muss als Urheber eindeutig erkennbar sein. Andernfalls scheitert der Anspruch aus formalen Gründen.

Eine unklare Urheberschaft in einer Gegendarstellung genügt den presserechtlichen Anforderungen nicht und führt dazu, dass der Anspruch auf Abdruck scheitert (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.07.2026 - Az.: 14 U 79/26).

Die verklagte Zeitschrift R berichtete über eine angebliche Fusion der klägerischen Bank mit einer anderen Bank. Tatsächlich sie bereits 2021 fusioniert und Anfang 2026 lediglich ihren Namen geändert. Das Finanzinstitut verlangte daraufhin den Abdruck einer Gegendarstellung. In der eingereichten Gegendarstellung unterzeichneten zwei Personen mit dem Zusatz „Vorstand”, ohne die konkrete Bezeichnung der Bank ausdrücklich zu nennen.

Das LG Offenburg gab dem Antrag statt und verpflichtete den Verlag zum Abdruck. Das OLG Karlsruhe hob das Urteil jedoch auf und wies das Begehren zurück.

Das OLG stellte klar, dass eine Gegendarstellung für die Leserschaft eindeutig erkennen lassen müsse, von wem sie stamme.

Die bloße Unterzeichnung mit dem Zusatz „Vorstand" ohne eindeutige Firmenangabe reiche hierfür nicht aus.

Aus dem Text der Gegendarstellung selbst gehe die Urheberschaft nicht hervor und eine redaktionelle Einleitung fehle ebenfalls.

Da der Artikel drei verschiedene Banknamen nenne, kämen für den durchschnittlichen Leser mehrere Banken als Absender in Betracht. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, das ein Offenlassen der Identität rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben.

Der Anspruch auf Gegendarstellung scheitere damit bereits an der fehlenden Erkennbarkeit der Ausstellerin:

"Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Identität des die Gegendarstellung Abgebenden aus einem anwaltlichen Begleitschreiben ergibt, denn gedruckt werden soll die Gegendarstellung und nicht das Begleitschreiben. Maßgeblich ist, dass der Leser erkennt, wer Urheber der Gegendarstellung ist (...). 

Eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muss nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ grundsätzlich insgesamt nicht abgedruckt werden (…)."

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
14. Oktober 2026
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Erlaubnis des Urhebers und ohne Urheberbenennung auf Pinterest zu Werbezwecken einsetzt, haftet auf…
ganzen Text lesen
13. Oktober 2026
Wer eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis der Urheberschaft ablehnt, gibt damit Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung. Im Zweifel trägt er…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen