Das AG Charlottenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-unterlassungsanspruch-bei-jahrelanger-duldung-fehlender-urhebernennung-fuer-foto-von-sahra-wagenknecht-234-c-1010-0amtsgericht-charlottenburg-20100105.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.01.2010 - Az.: 234 C 1010/09) hat entschieden, dass ein Fotosgraf keinen Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urheberbenennung hat, wenn er diesen Zustand seit vielen Jahren duldet.
Es ging um Fotos der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht. Der Beklagte hatte ein Bild von der Wagenknecht-Homepage heruntergeladen und bei sich auf die Webseite gestellt.
Die Fotografin, die das Lichtbild damals angefertigt hatte, sah sich in ihren Rechten verletzt, denn der Beklagte nenne sie nicht als Urheberin des Fotos. Sie machte daraufhin gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend.
Zu Unrecht wie das AG Charlottenburg nun entschied.
Die PDS-Politikerin habe das streitgegenständliche Foto auf ihrer Webseite ausdrücklich zum Download freigegeben, ohne jede Namensnennung der Fotografin.
Der Klägerin sei dieser Umstand seit vielen Jahren bekannt, gleichwohl habe sie nichts unternommen. In dieser Passivität trotz Kenntnis liege ein stillschweigendes Einverständnis durch die Fotografin, so das Gericht.
Der Beklagte hätte sich daher zu Recht darauf verlassen können, dass es sich bei dem Foto um ein Bildnis handle, dass er ohne Urheberbenennung auf seiner Webseite verwenden dürfe.