Einem Antrag auf urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn von vornherein klar ist, dass die begehrten Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können, so das LG Köln <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile rechtsschutzbeduerfnis-beim-antrag-auf-urheberrechtlichen-internetauskunftsanspruch-9-oh-197-09-landgericht-koeln-20090504.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 04.05.2009 - Az.: 9 OH 197/09).
Die Antragstellerin begehrte Auskunft über die Namen und Anschrift der ermittelten IP-Adressen, die illegal Musik-Downloads online angeboten hatten.
Die Richter lehnten diesen Antrag als unzulässig ab. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da bereits mehr als sieben Tage vergangen seien. Nach Ablauf dieses Zeitraumes hätten die Provider die Verkehrsdaten bereits gelöscht, so dass der Antrag ins Leere gehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Angesichts dieser Problematik beantragen die Rechtsanwälte der Musikindustrie immer häufiger zunächst eine sogenannte Sicherungsanordnung, die den Provider verpflichtet, die Access-Daten auch nach Ablauf der sieben Tage nicht zu löschen. Erst danach wird der eigentliche Auskunftsanspruch geltend gemacht.
So z.B. das OLG Karlsruhe <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/09) oder das LG Hamburg <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile urheberrechtlicher-internet-auskunftsanspruch-bei-p2p-download-eines-pc-spiels-308-o-75-09-landgericht-hamburg-20090311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09.