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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: GbR-Gesellschaftet haftet für Wettbewerbsverstöße persönlich

Ein GbR-Gesellschafter haftet bei Schadensersatz-Ansprüchen, die aufgrund von Wettbewerbsverstößen der GbR-Gesellschaft geltend gemacht werden, persönlich <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.09.2014 - Az.: 6 U 107/13).

Zwar hafte nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ein GbR-Gesellschafter bei Wettbewerbsverletzungen nur dann auf Unterlassung, wenn er eine eigene Sorgfaltspflicht verletzt habe, so die Richter.

Im vorliegenden Fall werde jedoch Schadensatz verlangt. Die Verantwortlichkeit des GbR-Gesellschafter ergebe sich hier aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion, dass nämlich der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR-Geselschaft persönlich hafte.

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