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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: "Geld-zurück-Garantie" und "Shop Usability Award" eines Online-Shops wettbewerbswidrig

Wirbt ein Online-Shop mit mit einer "Geld-zurück-Garantie" und mit einem "Shop Usability Award", müssen die Umstände hinreichend erläutert werden, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Berlin, Urt. v. 29.10.2013 - Az.: 15 O 157/13).

Die Beklagte warb auf ihrer Internet-Seite mit der Aussage:

"Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie"

Eine nähere Erläuterung fand sich zwar auf einer Unterseite statt, diese Unterseite war jedoch nicht mit der Werbung verlinkt. Vielmehr musste der User die Page erst mühsam suchen. Die Garantie bestand darin, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist auf drei Wochen verlängert wurde.

Darüber hinaus warb die Beklagte auch mit einem "Shop Usability Award" aus dem Jahr 2012 für "den besten Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit". Eine nähere Erläuterung der Bewertungskriterien fehlte. Es fand zwar eine Verlinkung auf die Webseite <link http: shop-usability.award.de>shop-usability.award.de statt. Dort fanden sich jedoch nur Ausführungen zu den Vergabebedingungen ab dem Jahr 2013.

Beide Werbeaussagen stufte das LG Berlin als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.

Die genauen Bedingungen für die ausgeschriebene "Geld-zurück-Garantie" müssten für den Verbraucher leicht zugänglich sowie klar und eindeutig sein. Es reiche nicht, die dafür benötigten Informationen auf irgendeiner Unterseite zu verstecken. Die Daten müssten sich nicht zwingend auf der gleichen HTML-Seite befinden wie die Werbung. Erforderlich sei jedoch in jedem Fall eine Verlinkung, die dem User einen leichten, schnellen Zugang ermögliche. Ebenso kritisierte das Gericht inhaltlich die versprochene Garantie: Hier werde lediglich marginal von den gesetzlichen Rechten abgewichen (von 2 auf 3 Wochen Widerrufsfrist). Eine solche Werbung sei "aber ihr Versprechen nicht wert".

Bei der Auszeichnung mit dem Award müsse angegeben werden, welche Bedingungen genau der Wahl zugrunde gelegen hätten. Denn nur so könne der Verbraucher den Wert einer solchen Auszeichnung selbst bewerten. Nicht ausreichend sei es, auf Vergabebedingungen der Folgejahren zu verweisen, da diese abweichend zum Vorjahr sein könnten. Insofern wäre es notwendig gewesen, die Kriterien für die Wahl im Jahr 2012 anzugeben. Die Daten für die Wahl 2013 seien hingegen ungenügend.

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