Das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile karl-ganzer-alleiniger-urheber-am-kufstein-lied-7-o-22065-08-landgericht-muenchen-20090723.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.07.2009 - Az.: 7 O 22065/08) hat entschieden, dass die jahrzehntelange Eintragung bei der GEMA als alleiniger Urheber für die Tatsache spricht, dass Karl Ganzer tatsächlich alleiniger Urheber des bekannten Musikwerkes "Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols)" ist.
Bei den Klägern handelte es sich um die Erben des Komponisten Karl Ganzer. Dieser hatte das Musikstück Ende 1950 komponiert. Er war damals als alleiniger Urheber eingetragen worden. Das Lied enthielt eine Passage mit einer Jodeleinlage.
Der Beklagte war der Musikkomponist Egon Frauenberger und behauptete, dass er die Jodeleinlage erfunden habe. Nur durch seine Bearbeitung habe das Lied überhaupt solche Berühmtheit erlangen können. Nachdem Karl Ganzer 2001 verstarb, ließ sich der Komponist als musikalischer Bearbeiter eintragen und erhielt dadurch jährlich GEMA-Einnahmen i.H.v. etwa 30.000,- EUR.
Die Kläger waren der Auffassung, dass ihr Vater Karl Ganzer der alleinige Urheber sei. Daher verlangten sie von dem Beklagten die Zustimmung, dass die GEMA-Eintragung geändert werden solle.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.
Für die Urheberschaft von Karl Ganzer spreche, dass er jahrzehntelang bei der GEMA als alleiniger Rechteinhaber eingetragen gewesen sei. Diese alleinige Urheberschaft habe der Beklagte nicht widerlegen können.
Es sei bereits fraglich, ob die Jodeleinlage tatsächlich von dem Beklagten stamme. Selbst wenn diese Vermutung zu seinen Gunsten vorgenommen werde, so sei es nach Ansicht der Richter nicht nachvollziehbar, ob gerade die angebliche Jodelversion des Beklagten für die Berühmtheit des Liedes verantwortlich sei. Schließlich sängen eine Vielzahl von Künstlern diese Passage und interpretierten diese anders.