In einer GEMA-Mitgliederversammlung darf ein bereits abgehandelter Tagesordnungspunkt ohne Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht wieder aufgegriffen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-unterliegt-in-vereinsrechtsstreitigkeit-24-u-156-10-kammergericht-berlin-20110207.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 07.02.2011 - Az.: 24 U 156/10).
Die Beklagte, die GEMA, hatte in einer Jahreshauptversammlung unter TOP 28 beschlossen, das Vergütungsaufkommen des Jahres 2010 nach geänderten Regeln des Verteilungsplans auszukehren. Nachdem einige Mitglieder der GEMA die Mitgliederversammlung bereits verlassen hatten, wurde auf Antrag einer Berufsgruppe nochmals über TOP 28 abgestimmt und diskutiert. Er wurde in einer erneut modifizierten Fassung angenommen.
Dies stuften die Berliner Richter als unzulässig ein.
Der zu TOP 28 geänderte und protokollierte Beschluss sei nichtig. Es handle sich um die Wiederaufnahme eines bereits erledigten Tagesordnungspunkts in der gleichen Versammlung.
Denn auch die (spätere) Annahme der modifizierten Neufassung sei nur nach einhellig zustimmender Abstimmung in den Berufsgruppen und ohne gesonderte Beschlussfassung in der Hauptversammlung zustande gekommen.
Es sei unabdingbar, dass die Entscheidung über die Neuabstimmung die - gesetzlichen und satzungsmäßigen - Verfahrensvorgaben einhalte und die Durchführung der Zweitabstimmung die Rechte der Versammlungsmitglieder auf gleichberechtigte Teilhabe an der vereinsinternen Willensbildung wahre.
Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.