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Kategorie: Onlinerecht

AG Gießen: Gewerbsmäßiger Betrug bei Weiterverkauf von nicht lizenzierter Software

Wer wiederholt online nicht lizenzierte Software gegen Entgelt veräußert, macht sich wegen gewerbsmäßigen Betruges strafbar (AG Gießen, Urt. v. 19.04.2016 - Az.: 506 Ds 701 Js 23382/14).

Der Angeklagte hatte in fünf Fehlern online Microsoft-Software und den dazugehörigen Lizenzschlüssel verkauft, ohne dazu berechtigt zu sein. Es handelte sich dabei um DreamSpark-Lizenzen, die speziell für Schulungseinrichtungen und ihre Teilnehmer (z.B. Studenten, Schüler usw.) ausgegeben wurden. Ein Weiterverkauf untersagten die Bestimmungen ausdrücklich.

Gleichwohl veräußerte der Angeklagte im Internet die Lizenzschlüssel.

Das Gericht nahm einen gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßig unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke an. Insgesamt sah es eine Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen an. Die Robenträger setzten die Strafe zur Bewährung aus.

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